Probezeitkündigung trotz Zusage? – LAG Düsseldorf erklärt Kündigung für unwirksam
9. September 2025Eigenbedarfskündigung auch bei späterem Wohnungsverkauf zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. September 2025 – VIII ZR 289/23 klargestellt, dass eine Eigenbedarfskündigung auch dann wirksam sein kann, wenn der Vermieter seine derzeit bewohnte Wohnung umbauen und anschließend verkaufen will. Entscheidend ist allein, ob der Wunsch, die vermietete Wohnung künftig selbst zu nutzen, ernsthaft, vernünftig und nachvollziehbar ist.
Im zugrunde liegenden Fall bewohnte der Vermieter eine Wohnung im selben Haus wie seine Mieterin. Er wollte das Dachgeschoss mit seiner Wohnung verbinden, die Einheit umbauen und verkaufen. Während der Bauarbeiten – und auch danach dauerhaft – wollte er in die vermietete Wohnung ziehen. Das Landgericht Berlin sah darin eine unzulässige Verwertungskündigung, da es primär um die wirtschaftliche Optimierung gehe.
Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf: Der Wunsch, die eigene Wohnsituation umzugestalten, sei Teil der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG). Selbst wenn der Vermieter den Bedarfsgrund selbst schafft, kann Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestehen. Eine gerichtliche Kontrolle dürfe sich nur darauf beschränken, ob der Nutzungswunsch echt und plausibel sei – nicht darauf, ob die Wohnverhältnisse objektiv verbessert werden.
Fazit für die Praxis
Das Urteil stärkt die Gestaltungsfreiheit von Vermietern: Wer nachvollziehbar plant, eine vermietete Wohnung selbst zu beziehen, kann auch dann Eigenbedarf geltend machen, wenn Umbauten oder ein späterer Verkauf der bisherigen Wohnung vorgesehen sind. Eine reine Gewinnoptimierung bleibt dagegen kein Kündigungsgrund.